ZRI 2025, 624

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 AufsätzeMaurice Hühn* / Paul Jezierski**

Fortführen und Haften – Über geringe Sichtweiten im vorläufigen Insolvenzverfahren und was passiert, wenn der Nebel sich lichtet

Stellung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung nach BGH v. 21. 3. 2024 – IX ZR 12/22, ZRI 2024, 490

„Die wichtigste Entscheidung, welche der vorläufige Insolvenzverwalter zu treffen hat, ist oft diejenige über die Fortführung oder die Stilllegung des Unternehmens des Schuldners.“1 Bei dieser Entscheidung sieht sich insbesondere der schwache vorläufige Insolvenzverwalter jedoch oftmals einem Widerspruch und zahlreichen Unwägbarkeiten ausgesetzt: Ihm fehlt bei der Unternehmensfortführung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; er steht unter oftmals erheblichem Zeitdruck und die Informationsgrundlage im krisengeplagten Unternehmen ist zumeist dürftig. Im Rückblick führt diese Kombination aus Unwägbarkeiten nicht selten zu einer Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters. Es stellt sich insoweit die Frage, ob es auf dieser anspruchsvollen Fahrt zwischen Masseerhalt und Haftungsrisiko alternative und vor allem sicherere Routen gibt.
Die Verfasser zeigen daher die komplexe und oftmals unübersichtliche Situation auf, in der sich der schwache vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer einstweiligen Betriebsfortführung befindet. Sie stellen die Frage, ob und wie der schwache vorläufige Insolvenzverwalter seiner „Betriebsfortführungsverantwortlichkeit“ vor dem Hintergrund seiner persönlichen Haftung aus § 60 InsO gerecht werden kann. Insbesondere, weil sich die Situation im Rahmen der späteren Klärung der Haftungsfrage in der Regel nicht mehr als komplex und unübersichtlich erweist, betrachten die Verfasser die Risiken einer etwaigen Rückschauverzerrung (sog. Hindsight Bias). Das geschieht vor dem Hintergrund des Prozessverlaufs der jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. 3. 2024.2 Abschließend wird gezeigt, ob sich die Stellung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung durch diese Entscheidung verändert hat und wie Haftungsrisiken kontrollierbar bleiben.
*
*)
M. iur. (Münster), Doktorand an der Universität Münster und zurzeit Gastwissenschaftler an der University of Oxford.
**
**)
LL.B. (Bucerius), Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht, Hamburg.
1
1)
LG Hannover v. 6. 7. 2021 – 20 O 88/20, BeckRS 2021, 65870, Rz. 36.
2
2)
Vgl. BGH v. 21. 3. 2024 – IX ZR 12/22, ZRI 2024, 490.

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