ZRI 2024, 553
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Gesellschafter ist der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann ausgesetzt, wenn er seinen Anteil erst im Anschluss an die Rechtshandlung erworben hat.
2. Befriedigung des Darlehensgeber-Gesellschafters (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) steht einer Anfechtung der Besicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht entgegen (keine Sperrwirkung).
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