ZRI 2024, 545
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Gewährung von Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte richtet sich über die Verweisungsnorm des § 4 InsO nach der allgemeinen Vorschrift des § 299 ZPO.
2. Gem. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO kann am Verfahren nicht beteiligten Dritten ohne Einwilligung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse dargetan und glaubhaft gemacht ist.
3. Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt voraus, dass persönliche Rechte der antragstellenden Person durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben.
4. Ob die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter ein rechtliches Interesse bilden kann, lässt der Senat auch hier offen. Die Antragsteller haben in casu keine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten durch den Verwalter vorgetragen.
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