ZRI 2023, 557

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2023 RechtsprechungInsolvenzrechtGesO § 1 Abs. 3, § 20; ZPO §§ 318, 329, 569 Abs. 1 Satz 1Wirksamkeit der von oder gegenüber einem Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen GesO§ 1 GesO§ 20 ZPO§ 318 ZPO§ 329 ZPO§ 569 BGH, Beschl. v. 16.03.2023 – IX ZB 28/22 (LG Magdeburg)BGHBeschl.16.3.2023IX ZB 28/22LG Magdeburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter wirksam. Das gilt namentlich für gerichtliche Zustellungen und damit in Lauf gesetzte Fristen.
2. Lehnt das Gericht es ab, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss von Amts wegen zu ändern, eröffnet dies kein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten, für den die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss bereits abgelaufen ist.

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