ZRI 2022, 608
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass der §§ 32e, 32c Abs. 1 Nr. 2 AO folgt aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG.
2. Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO mittels Rechtsfolgenverweisung auf Informationszugangsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben.
3. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO steht einer nationalen Regelung, die Beschränkungen von Betroffenenrechten und von Informationspflichten im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Behörden vorsieht, nicht entgegen.
4. Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche ist von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO erfasst.
5. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung „geltend gemacht“ auch „noch geltend zu machende“ bzw. „mögliche“ Ansprüche umfasst.
6. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO kann auch auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden.
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