ZRI 2021, 574
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Verfahrensbeteiligten haben nach Art. 103 Abs. 1 GG das Recht, sich sowohl zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt als auch zur Rechtslage zu äußern.
2. Eine Einschränkung des Gehörsanspruchs auf Tatsachenvortrag begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken.
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