ZRI 2021, 554
Leitsätze der Redaktion:
1. Öffentlich-rechtliche Gläubiger sind von der Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds nicht befreit.
2. Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit kann insbesondere durch Nachweise fruchtloser Pfändungen erbracht werden; diese müssen jedoch hinreichend aktuell sein, um einen Rückschluss auf die aktuelle Situation des Schuldners zuzulassen.
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