ZRI 2021, 549
Leitsätze des Gerichts:
1. § 3a EStG ist eine Steuerbefreiungsvorschrift über die bereits im Veranlagungsverfahren entschieden wird. Über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen wird hingegen in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren entschieden.
2. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an, wonach der Sanierungserlass v. 27. 3. 2003 (BStBl I 2003, 240), das BMF-Schreiben v. 27. 4. 2017 (BStBl I 2017, 741) und der Nichtanwendungserlass v. 29. 3. 2018 (BStBl I 2018, 588) gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen.
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