ZRI 2021, 537
Leitsatz der Redaktion:
1. Ein Gesellschafter haftet gem. §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB jedenfalls insoweit auch für die Gewerbesteuerforderung, als sie auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG zum Gewinn der Schuldnerin beruht.
2. Die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Forderung als Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht dem nicht entgegen.
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