ZRI 2020, 675
Leitsatz des Gerichts:
Nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO kann der Ersatz solcher freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
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