ZRI 2020, 622

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 270b, 38, 55 Abs. 2; AO § 69; HGB § 110Einzelermächtigung für Aufwendungsersatzanspruch analog § 110 HGB aufgrund Haftungsrisikos des Geschäftsführers bei Nichtzahlung von Steuerverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung („Bonita GmbH II“) InsO§ 270b InsO§ 38 InsO§ 55 AO§ 69 HGB§ 110 AG Hamburg, Beschl. v. 25.08.2020 – 67g IN 137/20 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.25.8.202067g IN 137/20rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob ein Geschäftsführer in der vorläufigen Eigenverwaltung für die Nichtabführung von Steuerverbindlichkeiten persönlich haftet. Die Insolvenzordnung verbietet es dem Geschäftsführer, Steuerverbindlichkeiten, die als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) entstanden sind, zu befriedigen, weil er hierdurch gegen seine Pflicht zur Masseerhaltung verstoßen würde. Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass es selbst dann bei der persönlichen Haftung des Geschäftsführers gem. § 69 AO verbleibt, wenn die Befriedigung von Steuerverbindlichkeiten erfolgreich angefochten werden kann (§§ 129 ff. InsO).
2. Werden in der vorläufigen Eigenverwaltung Steuerverbindlichkeiten nicht beglichen, so geht der Geschäftsführer ein Haftungsrisiko ein. Wird er gem. § 69 AO in Anspruch genommen, entsteht zu seinen Gunsten ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 110 HGB. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschäftsführers an einer hinreichenden insolvenzrechtlichen Absicherung dieses möglichen Anspruchs. Der Anspruch ist zunächst in den Rang einer Masseverbindlichkeit zu heben (§ 55 Abs. 2 InsO). Darüber hinaus ist – für den Fall einer später eintretenden Masseunzulänglichkeit – eine weitergehende Absicherung durch die Einrichtung eines Treuhandkontos geboten.

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