ZRI 2020, 621
Leitsatz des Gerichts:
Ist über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet worden und deswegen nach § 240 ZPO Unterbrechung des Verfahrens eingetreten, so kann sich ein Gericht während der Dauer der Unterbrechung nicht mehr i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklären. Ein dennoch erlassener die eigene Zuständigkeit leugnender Beschluss ist den Parteien gegenüber entsprechend § 249 Abs. 2 ZPO wirkungslos.
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