ZRI 2026, 616
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Nebenforderung wird zur Hauptforderung und ist in vollem Umfang für den Streitwert maßgeblich, wenn die ursprünglich verfolgte Hauptforderung – etwa infolge eines (Teil-) Anerkenntnisses – nicht mehr Prozessgegenstand ist, denn dann fehlt es an der Geltendmachung einer Nebenforderung neben der Hauptforderung.
2. Das Anforderungsschreiben des Insolvenzverwalters gegenüber dem Anfechtungsgegner ist als verzugsbegründende Mahnung anzusehen, wenn die anfechtungsrelevanten Tatsachen hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt werden, so dass der Anfechtungsgegner die Berechtigung der Anfechtung prüfen kann.
3. Bei mehreren Insolvenzeröffnungsanträgen trifft den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass derjenige Antrag, auf dessen Maßgeblichkeit für die Fristberechnung er seine Anfechtung stützt, zulässig (§§ 2, 3, 11 ff. InsO) und begründet (§§ 16 ff. InsO) war, insbesondere, wenn er sich auf einen früheren Antrag als den Antrag stützt, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
4. Der Anfechtungsgegner hat dagegen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass keine „einheitliche Insolvenz“ gegeben ist, d. h. ein Eröffnungsgrund zwischen einem Antrag, der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO maßgeblich bleibt, und einem späteren, zu Verfahrenseröffnung führenden Antrag weggefallen ist. Insoweit obliegt dem Insolvenzverwalter wegen seiner Sachnähe eine sekundäre Darlegungslast zur fortdauernden Insolvenz nur hinsichtlich allein in der Sphäre des Insolvenzschuldners bekannter Tatsachen. Sie greift daher nicht, wenn das bei dem Anfechtungsgegner selbst vorhandene Wissen um das Zahlungsverhalten des Schuldners ausreicht, um die Berechtigung der Anfechtung nach Maßgabe der § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO und damit des Rückforderungsanspruchs beurteilen zu können.
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