ZRI 2026, 614
Leitsatz der Redaktion:
Sind einem Senat durch Geschäftsverteilungsplan die Insolvenzsachen zugewiesen, so ist dieser etwa auch dann zuständig, wenn es sich im einstweiligen Rechtsschutz um eine – jedenfalls im Schwerpunkt – insolvenzrechtliche Streitigkeit handelt.
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