ZRI 2026, 597

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtMwStSystRL Art. 90 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 63, 73, 185, 193; AEUV Art. 267Eigenschaft als Steuerpflichtiger („Mokoryte“) MwStSystRLArt. 90 MwStSystRLArt. 2 MwStSystRLArt. 63 MwStSystRLArt. 73 MwStSystRLArt. 185 MwStSystRLArt. 193 AEUVArt. 267 EuG, Zweite Kammer, Urt. v. 22.04.2026 – T-233/25 (Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien))EuG, Zweite KammerUrt.22.4.2026T-233/25Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien)

Leitsätze der Redaktion:

1. Art. 90 Abs. 1 RL 2006/112/EG (MwStSystRL) ist Ausdruck des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität. Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt.
2. Das Recht auf Verminderung der Besteuerungsgrundlage ist eng mit der Eigenschaft als Schuldner der Mehrwertsteuer für den steuerbaren Umsatz verbunden, für den diese Gegenleistung geschuldet wird.
3. Eine Forderungsabtretung selbst stellt ein Entgelt dar und hat einen eigenen wirtschaftlichen Wert.
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4. Die RL 2006/112/EG (MwStSystRL) enthält keine Vorschrift, die die Möglichkeit vorsieht, die Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger oder das Recht auf eine Berichtigung durch privatrechtlichen Vertrag, etwa eine Forderungsabtretung, zu übertragen.
5. Die Frage, wer der Steuerpflichtige ist, der ein Recht auf eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer hat, wird unabhängig von den möglicherweise im Zivilrecht auf Forderungsabtretungen anwendbaren nationalen Vorschriften durch das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union geregelt.

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