ZRI 2026, 582
Schlussanträge (Originalsprache: Französisch):
Art. 6 Abs. 1 EuInsVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 12 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er einen konkludenten Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit enthält, wenn nach dieser Verordnung die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über gegen die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhobene Klagen begründet ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
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