ZRI 2026, 578
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine Klage, mit der eine Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren festgestellt werden soll, die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann ausschließlich zuständig sind, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats anhängig war.
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