ZRI 2025, 586

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtFGO §§ 33, 41; HGB § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4; InsO §§ 60, 38, 39, 55, 209; EStG 2009 § 5a; GewStG 2002 § 7; AO §§ 218 ff., 249 ff.; EStG VZ 2012; GewStG VZ 2012Grundsätze der Verteilung einer vom Insolvenzverwalter gebildeten Sondermasse – Feststellungsklage des Insolvenzverwalters im Finanzrechtsweg zur Vermeidung der eigenen Haftung aus § 60 InsO FGO§ 33 FGO§ 41 HGB§ 171 HGB§ 172 InsO§ 60 InsO§ 38 InsO§ 39 InsO§ 55 InsO§ 209 EStG 2009§ 5a GewStG 2002§ 7 AO§§ 218 ff. AO§§ 249 ff. FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 23.08.2024 – 2 K 22/22 (rechtskräftig)FG HamburgGerichtsbescheid23.8.20242 K 22/22rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bilden die gegen die Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin bestehenden Haftungsansprüche (§ 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB) im Verfahren nunmehr eine Sonderinsolvenzmasse und begehrt das Finanzamt privilegierte Berücksichtigung wegen rückständiger Gewerbesteuer, so ist für die Klärung des Konflikts unter den Gläubigern der Weg vor die Finanzgerichte eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt; zulässige Klageart ist die Feststellungsklage.
2. Auch für die unter 1. angeführte Sonderinsolvenzmasse gilt die allgemeine Verteilungsordnung der InsO (§§ 38, 39, 209), so dass Masseschuldforderungen stets vorrangig vor einfachen Insolvenzforderungen zu bedienen sind.

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