ZRI 2025, 582

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1; InsVV §§ 1, 2 Abs. 1 a. F., § 3 Abs. 2 a. F.Abschläge bei der Festsetzung der Verwaltervergütung InsO§ 21 InsO§ 63 InsVV§ 1 InsVV§ 2 InsVV a.F.§ 3 LG Fulda, Beschl. v. 22.04.2025 – 5 T 63/25 (AG Fulda)LG FuldaBeschl.22.4.20255 T 63/25AG Fulda

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Verwaltervergütung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt.
2. Der Tatrichter hat bei der Bemessung (LS 1) die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Es genügt sodann, wenn er die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht.
3. Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Die Überprüfung hat darauf zu achten, dass die Vergütung ohne Abschlag nicht außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters gerät.

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