ZRI 2024, 498

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 816 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, §§ 80, 81Voraussetzungen der befreienden Wirkung der Drittschuldnerleistung an den Insolvenzschuldner und Bereicherungsausgleich BGB§ 816 InsO§ 21 InsO§ 24 InsO§ 80 InsO§ 81 OLG Nürnberg, Urt. v. 26.04.2024 – 15 U 736/23 (nicht rechtskräftig; LG Nürnberg-Fürth)OLG NürnbergUrt.26.4.202415 U 736/23nicht rechtskräftigLG Nürnberg-Fürth

Leitsätze des Gerichts:

1. Leistet ein Drittschuldner an den späteren Insolvenzschuldner, obwohl das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet und der vorläu-ZRI 2024, 499fige Insolvenzverwalter dieser Leistung an den Insolvenzschuldner nicht zugestimmt hat, war der Insolvenzschuldner zur Annahme der Leistung nicht mehr berechtigt i. S. d. § 816 Abs. 2 BGB. In der Erhebung der Klage auf Herausgabe der empfangenen Leistung durch den Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine Genehmigung der Annahme der Leistung liegen, die diese wirksam werden lässt.
2. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten gegen den Insolvenzschuldner ist der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO aktivlegitimiert.
3. Der Insolvenzverwalter ist prozessführungsbefugt, da er den Anspruch für die Insolvenzmasse geltend macht. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auf das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners zugegriffen werden soll.

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