ZRI 2023, 512
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt dar.
2. Dritte haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte, wenn sie sich gegen Ansprüche aus § 64 GmbHG a. F. verteidigen wollen.
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