ZRI 2022, 568

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 Literatur

Maier, Carla, Schutz der Gesellschafter in den Sanierungsplanverfahren deutschen, französischen und englischen Rechts.

Schriftenreihe des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln, 1. Aufl., 2022, RWS Verlag, 162 S., 43 €, ISBN 978-3-8145-0750-7
Für zu sanierende Unternehmen stellt sich gelegentlich die Standortfrage, also wo die rechtlichen Bedingungen für das Vorhaben am günstigsten ausgestaltet sind, wenn in die Rechte der Gesellschafter eingriffen werden soll. Darüber informiert die Schrift von Carla Maier, Doktorandin an der Universität zu Köln bei Prof. Dr. Thole. Sie stellt der deutschen Rechtslage die von Frankreich und England gegenüber. Schon beim Überblick über die in Betracht kommenden Verfahren zeigt sich ein Trend in Europa, die Gesellschaftsneutralität zu verlassen und die Anteilseigner in die Verfahren einzubeziehen. Die Verfasserin trifft eine Auswahl der zu vergleichenden rechtsträgererhaltenden Sanierungsverfahren im in- und ausländischen Recht, sie ist gut begründet.
Das Company Voluntary Arrangement (CVA) ist ein Vergleich der Schuldnergesellschaft mit ihren Gläubigern, der auch einzelne dissertierende Gläubiger bindet. Es ist ein Werkzeug zur übertragenden Sanierung („sale as going concern“) und dient der Bereinigung der Passiva, ohne in die Gesellschaftsstruktur einzugreifen. Die Abstimmung findet in zwei getrennten Versammlungen statt. Die Gläubigerversammlung erfordert eine Kopfmehrheit von 75 %, der anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger. Die daneben abstimmenden Gesellschafter brauchen lediglich die einfache Mehrheit, ohne letztlich entscheidend für den Sanierungsplan zu sein. Der Plan entfaltet mit der Annahme Rechtswirkung gegenüber allen teilnahmeberechtigten Gläubigern, einer gerichtlichen Planbestätigung bedarf es nicht.
Im Mai 2020 wurde das Herzstück, der Restructuring Plan (RP) mit dem Cooperate Insolvency and Governance Act, eingeführt, der vorteilhafter als das Scheme of Arrangement und das CVA die klassenübergreifende Mehrheitsentscheidung (cross-class cram-down) bei einer Summenmehrheit von mindestens 75 % der Stimmen in allen Abstimmungsklassen einführt. Die gerichtliche Bestätigung ist obligatorisch, wenn die überstimmten Klassen nicht schlechter gestellt werden als in der wahrscheinlichsten Handlungsalternative.
Das sauvegarde-Verfahren gibt es als teilkollektives Verfahren, etwa das sauvegarde accéleré, das nur die Finanzgläubiger erfasst, aber auch als kollektives Verfahren, das die dissertierenden Gläubiger bindet. Es ist das Referenzverfahren des französischen Sanierungsrechts und betont die starke Stellung des Gerichts, da dem verfahrensleitenden Richter eine herausgehobene Überwachungsfunktion zukommt, zusätzlich kann er einen Verwalter (administrateur judiciaire) bestimmen. Es steht drohend zahlungsunfähigen Schuldnern offen, aber auch solchen, die sich in allein nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten befinden. Er schlägt einen Plan (plan imposé) vor, wozu die Gruppe der Finanzierungs- und Lieferantengläubiger zustimmen müssen und gilt als angenommen, wenn 75 % zustimmen und dies vom Gericht bestätigt wird. Der Plan entfaltet Bindungswirkung gegenüber allen Gläubigern. Die Anteilseigner werden nicht einbezogen.
Das redressement judiciaire greift erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und seit dem Loi Macron von 2015 ermöglicht es weitreichende Eingriffsbefugnisse des Gerichts in die Anteilsrechte. Während Deutschland und England auf das Obstruktionsverbot zur Überwindung des Blockadepotentials setzen, geht das französische Recht seinen eigenen Weg: Die zwangsweise Kapitalerhöhung (dilution forcée), die zwangsweise Abtretung der Unternehmensanteile (cession forcée). Beides ist verfassungsrechtlich umstritten und eine Entscheidung des Conseil constitutionnel steht noch aus.
Die Unterschiede setzen sich in den Rechtsschutzmöglichkeiten fort. Den Gläubigern stehen gem. §§ 251, 253 InsO, §§ 64, 66 StaRUG der Minderheitenschutz und die sofortige Beschwerde offen, während Frankreich im sauvegarde-Verfahren keinen Rechtsschutz vorsieht; hier harrt Art. 11 RestRL der gesetzlichen Umsetzung. Das ist anders beim Rechtsschutz gegen die gerichtliche Planbestätigung, gegen die entweder Berufung (l´appel) oder die Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) eingelegt werden kann. Das ist für die Anteilseigner im redressement judiciaire ähnlich, die weitgehend von Rechtsmitteln ausgeschlossen sind. Ähnlich rigide verfährt das englische Recht, das die Anteilseigner als Gläubiger ohne wirtschaftliches Interesse behandelt, da sie keine Befriedigungsaussichten haben, es bleibt ihnen im Rahmen des CVA nur die Geltendmachung unfairer Benachteiligung (unfair prejudice) oder eines erheblichen Regelverstoßes (material irregularity), beide bleiben mangels Benachteiligung im nächstbesten Alternativszenario für Anteilseigner im Ergebnis erfolglos.
Ein eigenes Kapitel ist der Anerkennung gerichtlich bestätigter Planmaßnahmen vorbehalten. Die Anerkennung eines plan de redressement, der gegen den Willen der Anteilseigner Insolvenzforderungen in Eigenkapital umwandelt, verstößt nicht gegen den materiellrechtlichen ordre public, weil Umwandlungen dieser Art auch dem deutschen Recht nicht fremd sind (vgl. SchVG). Ähnliche Fragen stellen sich zum englischen CVA, wenn nur die Gläubigerversammlung dem proposal zustimmt; das sollten umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgleichen.
Das kluge Büchlein liefert eine Fülle an Informationen zum in- und ausländischen Recht, es ist mehr als eine Einstiegshilfe. Es geht vom gesicherten Rechtszustand in den drei Ländern aus und leistet auf diese Weise das, was es sich zur Aufgabe stellte: „eine praxisnahe und wertvolle rechtsvergleichende Orientierung“ zu bieten. Das gelingt der Verfasserin in allen Kapiteln in klarem Stil vorzüglich und gehört deswegen auf den Schreibtisch eines jeden grenzüberschreitend befassten Sanierungsberaters, aber auch der Sanierungsgerichte.
Richter am AG a. D. Dr. Helmut Zipperer, Mannheim

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