ZRI 2022, 550
Leitsätze der Redaktion:
1. Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Einkommensquelle als Folge eines Insolvenzverfahrens wegfällt.
2. Die vorgenannten Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt; § 15a EStG ist insoweit nicht anzuwenden.
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