ZRI 2022, 537
Leitsatz der Redaktion:
Der Insolvenzverwalter hat bei einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Gläubiger, der im späteren Insolvenzverfahren Insolvenzgläubiger geworden wäre, durch eine während der Krise vorgenommene Rechtshandlung eine inkongruente Deckung erlangt hat oder sie ihm ermöglicht wurde.
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