ZRI 2022, 526

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtVO (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 17; BDSG § 29; InsOBekV § 3Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens in Datenbanken über die Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal VO (EU) 2016/679Art. 6 VO (EU) 2016/679Art. 17 BDSG§ 29 InsOBekV§ 3 OLG Schleswig, Urt. v. 03.06.2022 – 17 U 5/22 (LG Kiel)OLG SchleswigUrt.3.6.202217 U 5/22LG Kiel

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Senat hält in Fortführung seiner im Senatsurteil vom 2. 7. 2021 (17 U 15/21, ZVI 2021, 293) begründeten Auffassung daran fest, dass die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ergebenden Maßstabs zu beantworten ist.
2. Die Prüfung, ob eine Datenverarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, erfordert eine möglichst konkrete Abwägung der berührten Belange des Betroffenen einerseits und des Verantwortlichen oder Dritter andererseits. Je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfällt, desto überragender müssen die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zu rechtfertigen. Dies gilt ZRI 2022, 527umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und damit gewissermaßen „auf Vorrat“ erhoben werden.
3. Die in § 3 Abs. 1 und 2 InsOBekV normierte Löschungsfrist für die Speicherung von Insolvenzbekanntmachungen von sechs Monaten nach Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens bzw. Rechtskraft einer Restschuldbefreiung ist auf die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO zu beurteilende Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien – vorliegend die SCHUFA – weder unmittelbar noch analog anzuwenden (Klarstellung zum Senatsurt. v. 2. 7. 2021). Allerdings ist damit die Anwendung des § 3 InsOBekV als Abwägungsmodell auch im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO vorzunehmenden Abwägung nicht ausgeschlossen. Insoweit ist auch zu bedenken, dass § 3 InsOBekV seinerseits europäisches Insolvenzrecht konkretisiert.
4. Demgegenüber kommt den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschungsfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien vom 25. 5. 2018“ über die Vereinbarung einer abgestimmten Verhaltensweise hinaus kein normativer Gehalt zu. Insbesondere lässt sich diesen und auch der bisher bekannten Praxis, jedenfalls der Auskunftei SCHUFA, nicht entnehmen, dass und ggf. welche Kriterien für hinreichend konkrete Abwägungen existieren und ob Beauskunftungen überhaupt ein hinreichend konkreter Abwägungsvorgang zugrunde liegt.
5. Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei, dass – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung – jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsOBekV entsprechenden Sechs-Monats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist.

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