ZRI 2026, 555

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungArbeitsrechtRL 98/59/EG (MERL) § 4; KSchG § 17 Abs. 1 Satz § 18 Abs. 1Konsultationsverfahren und Kündigungswirksamkeit RL 98/59/EG (MERL)§ 4 KSchG§ 17 KSchG§ 18 BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22 (LAG Hamburg) +BAGUrt.1.4.20266 AZR 157/22LAG Hamburg

Leitsatz des Gerichts:

Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 RL 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG als „Kündigung“ zu verstehen.

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