ZRI 2026, 551

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO § 42; RPflG § 10 Satz 1Zur Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit ZPO§ 42 RPflG§ 10 AG Hannover, Beschl. v. 06.01.2026 – 903 IN 525/25 - 1 -AG HannoverBeschl.6.1.2026903 IN 525/25 - 1 -

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 10 Satz 1 RPflG i. V. m. § 42 Abs. 3 ZPO sind ablehnungsberechtigt in jedem Fall die Parteien des Verfahrens, im Insolvenzverfahren daher der Schuldner, der Insolvenzverwalter und – zumindest eingeschränkt – jeder einzelne Gläubiger. Dagegen hat kein eigenes Ablehnungsrecht nach allgemeinen zivilverfahrensrechtlichen Grundsätzen der gesetzliche Vertreter einer Partei.
2. Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis liegt vor, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Rechtspflegers zu zweifeln. Bei allem kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Partei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Rechtspflegers aufkommen lassen. Rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe scheiden aus.

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