ZRI 2026, 549
Leitsätze der Redaktion:
1. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt, dass der Antragsteller auf die Sachen, die ihm von einzelnen Gläubigern zur Nutzung überlassen worden sind, zwingend angewiesen ist, um seinen Betrieb fortführen zu können, ist (allenfalls) eine Sicherungsanordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO geboten. Trifft das Gericht eine entsprechende Anordnung, so ist eine Ermächtigung zur Begründung von Masseschuldforderungen nach dem Generaltatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht nur entbehrlich, sondern steht ihr entgegen.
2. Nutzungsausfallentschädigung und Wertersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sind Masseschuldforderungen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO). Einer gerichtlichen „Hochstufung“ bedarf es nicht.
3. Die Ermächtigung zur Begründung von Masseschuldforderungen verbietet sich auch hinsichtlich übriger, nicht insolvenzrechtlicher Ansprüche. Denn der gesetzliche Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist dem Gläubiger/Aussonderungsberechtigten wegen des Verweises in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 InsO auf § 169 Satz 2 InsO erst drei Monate nach Erlass der Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO eingeräumt. Innerhalb der ersten drei Monate nach Erlass der Anordnung kann der Gläubiger/Aussonderungsberechtigte für die vertragsgemäße Abnutzung der Sache das vereinbarte Entgelt nur als Insolvenzforderung und damit nur die Insolvenzquote beanspruchen. Diese gesetzliche Wertung darf nicht durch eine Einzelermächtigung unterlaufen werden.
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