ZRI 2026, 543

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 305c Abs. 1, 2, § 307 Abs. 2, § 675 Abs. 1, § 667; InsO § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Satz 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i. V. m. InsO § 36 Abs. 1Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag plus Abtretung in der Inhaltskontrolle BGB§ 305c BGB§ 307 BGB§ 675 BGB§ 667 InsO§ 115 InsO§ 116 ZPO§ 850b ZPO§ 36 LG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2025 – 22 S 64/23 (BGH ZRI 2025, 231)LG DüsseldorfUrt.22.8.202522 S 64/23BGHZRI 2025, 231

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein zu Lebzeiten vom nachmaligen Insolvenzschuldner abgeschlossener Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bezieht sich nicht auf das zur Masse gehörende Vermögen. Die seinerzeit vom Schuldner eingezahlten Beiträge sind mithin nicht Teil der Insolvenzmasse. Aus einer analogen Anwendung der § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 36 Abs. 1 InsO lassen sich hier keine weiteren Schlüsse ziehen.
2. Es ist Frage des Einzelfalls, ob der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag mit Verfahrenseröffnung erloschen ist (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO) mit der Folge, dass der Verwalter gem. § 675 Abs. 1, § 667 BGB Auszahlung des angesparten Guthabens verlangen kann.
3. Die Ansprüche aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, vor allem der Auszahlungsanspruch nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB, sind nach Inhalt des vorformulierten Vertragstextes abtretbar.
4. Die im Treuhandvertrag (erfüllungshalber) vorgesehene Zession ist nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). Die Regelung ist ferner hinreichend transparent (§ 305c Abs. 2 BGB). Die so intakten Vertragsbedingungen stehen außerdem mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Einklang.
5. Dem Verwalter steht trotz der Zession kein Einziehungsrecht gem. § 166 Abs. 2 InsO zu, da die Rechtsübertragung erfüllungshalber und nicht i. S. d. § 166 Abs. 2 InsO sicherungshalber geschah. Eine – prinzipiell mögliche – Kombination mit zusätzlichen, die Verfolgung sichernden Zwecken ist in casu nicht feststellbar.

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