ZRI 2026, 542
Leitsatz des Einsenders:
Die Vergütung nach § 26a Abs. 2 Satz 1 InsO kann bei Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem von der Schuldnerin betriebenen Schiedsverfahren/Schiedsgutachten und einem zu ihren Gunsten im Eröffnungsverfahren ergehenden Schiedsspruch den Betrag der nunmehr aufgerechneten Antragsforderung der Gläubigerseite von dem Schiedsbetrag in der Berechnungsgrundlage abziehen und den Restbetrag der Berechnung der Vergütung zugrunde legen. Ein Abschlag von 50 % ist dann angemessen und ausreichend.
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