ZRI 2026, 538

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 1191; ZPO §§ 829, 857; AO §§ 309, 314Sicherheitenverwertung und Übererlös BGB§ 1191 ZPO§ 829 ZPO§ 857 AO§ 309 AO§ 314 OLG Köln, Urt. v. 05.02.2026 – I-7 U 48/25 (LG Köln)OLG KölnUrt.5.2.2026I-7 U 48/25LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Sicherungsgeber steht gegen den Sicherungsnehmer, der aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt, nach deren Abschluss ein Anspruch auf Erstattung des Übererlöses zu, also der Differenz zwischen dem erzielten Erlös und dem Betrag, mit dem die Grundschuld valutierte.
2. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung des Übererlöses ist die Sicherungsabrede, der er ggf. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen ist.
3. Besteht an dem belasteten Grundbesitz Miteigentum, ist die Sicherungsabrede auch maßgeblich dafür, welchem Miteigentümer der Anspruch auf Erstattung des Übererlöses zusteht. Enthält die Sicherungsabrede keine abweichende Regelung, sind im Zweifel mehrere Miteigentümer, die zugleich persönliche Schuldner sind, Gesamtgläubiger.
4. Der einem Miteigentümer zustehende Anspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Erstattung des Übererlöses kann von seinen Gläubigern in voller Höhe wirksam gepfändet werden. Die Vereinnahmung des Übererlöses durch den Pfändungsgläubiger ist dann kondiktionsfest.

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