ZRI 2026, 528
Leitsätze des Gerichts:
1. Die in die Rechtszuständigkeit des Verwalters übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz sind auf den anfechtenden Gläubiger übertragbar.
2. Die Befugnis zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Gläubigeranfechtungsstreits steht dem anfechtenden Gläubiger zu, wenn er sich infolge einer Rechtsübertragung in derselben materiellen Rechtsposition befindet, wie zuvor die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
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