ZRI 2026, 528
Leitsätze der Redaktion:
1. Ist der Gläubiger nach § 110 VVG zu abgesonderter Befriedigung berechtigt, so können nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, vom Gläubiger (Gegner) aufgenommen werden.
2. In der Geltendmachung des durch § 110 VVG eingeräumten Absonderungsrechts liegt keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.
3. Der Kläger macht nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger passt lediglich seinen Antrag an § 110 VVG an.
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