ZRI 2025, 545
Leitsatz der Redaktion:
Sind Rechtsfragen aus der gerichtlichen Entscheidung aufgrund von Widersprüchen unklar oder gar nicht beantwortet, so entzieht die Begründung mithin wegen „Unklarheiten“ dem Schuldspruch in der Bankrott- und Insolvenzstrafsache die Grundlage. Aus der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs wiederum resultiert der Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs.
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