ZRI 2025, 534

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungZivilprozessrechtZPO §§ 240, 249 Satz 1Zur Prozessunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ZPO§ 240 ZPO§ 249 BayObLG, Beschl. v. 02.04.2025 – 102 AR 17/25 e (AG Erding)BayObLGBeschl.2.4.2025102 AR 17/25 eAG Erding

Leitsätze der Redaktion:

1. Eine nach § 249 Satz 1 ZPO eintretende Unterbrechung des rechtshängig gewordenen Verfahrens hat gem. § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass während der Unterbrechung die von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind.
2. Ebenso sind Handlungen des Gerichts, die während der Unterbrechung nach außen vorgenommen werden, grundsätzlich unwirksam.
3. Erlaubt sind dem Gericht während der Unterbrechung nur Nebenentscheidungen sowie vorbereitende Entscheidungen in einem gesonderten Verfahren nach § 36 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Zuständigkeitsverneinung.
4. Sofern sich ein Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich erweist, entfaltet er bereits deshalb in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausnahmsweise keine Bindungswirkung.
5. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus §§ 12, 17 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der Beklagten), ändert daran auch die anschließende Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nichts.

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