ZRI 2025, 522
Leitsätze der Redaktion:
1. Zur Bekämpfung einer Verfahrenseinstellung nach § 207 InsO mit der sofortigen Beschwerde, ggf. gestützt auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gem. § 6 Abs. 2 Halbs. 1 InsO beginnt mit der Verkündung der Entscheidung im Beisein des Schuldners – bei zugleich ordnungsgemäßer Belehrung – zu laufen.
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