ZRI 2025, 516
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Rahmen einer angeordneten Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners im Grundsatz fort (§ 270 Abs. 1 InsO). Er behält auch seine Prozessführungsbefugnis und wird lediglich unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt.
2. Bei angeordneter Eigenverwaltung ist der Sachwalter nicht kraft Gesetzes befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners (Masseforderung) mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei unwirksam, weil die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden sei.
3. Eine Befugnis des Sachwalters ergibt sich mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht in analoger Anwendung des § 280 InsO.
4. Bereits aus diesem Grund kann sich der Sachwalter nicht darauf berufen, den bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit nach § 259 Abs. 3 InsO in Verbindung mit dem Insolvenzplan fortführen zu dürfen.
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