ZRI 2025, 516

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 88, 96 Abs. 1 Nr. 3, § 259 Abs. 3, § 270 Abs. 1, § 280Geltendmachung von Masseforderungen in der eigenverwalteten Insolvenz; streitige Aufrechnungswirkung InsO§ 88 InsO§ 96 InsO§ 259 InsO§ 270 InsO§ 280 BSG, Urt. v. 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 R (LSG Niedersachsen-Bremen)BSGUrt.14.11.2024B 1 KR 1/24 RLSG Niedersachsen-Bremen

Leitsätze der Redaktion:

1. Im Rahmen einer angeordneten Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners im Grundsatz fort (§ 270 Abs. 1 InsO). Er behält auch seine Prozessführungsbefugnis und wird lediglich unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt.
2. Bei angeordneter Eigenverwaltung ist der Sachwalter nicht kraft Gesetzes befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners (Masseforderung) mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei unwirksam, weil die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden sei.
3. Eine Befugnis des Sachwalters ergibt sich mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht in analoger Anwendung des § 280 InsO.
4. Bereits aus diesem Grund kann sich der Sachwalter nicht darauf berufen, den bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit nach § 259 Abs. 3 InsO in Verbindung mit dem Insolvenzplan fortführen zu dürfen.

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