ZRI 2024, 454

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungZivilprozessrechtZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, §§ 240, 249Unterbrechung des Zivilprozesses wegen förmlicher Insolvenz des Beklagten; Bestimmung nach § 36 ZPO ZPO§ 36 ZPO§ 240 ZPO§ 249 BGH, Beschl. v. 19.03.2024 – X ARZ 119/23 (OLG Hamburg)BGHBeschl.19.3.2024X ARZ 119/23OLG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 26. 7. 2022 – X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936, Rz. 36).
2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gem. § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

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