ZRI 2024, 439

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO §§ 254, 286; BGB §§ 185, 362, 666, 675; InsO § 80Erfüllung von Auskunftsansprüchen der Masse; offensichtliche Unrichtigkeit ZPO§ 254 ZPO§ 286 BGB§ 185 BGB§ 362 BGB§ 666 BGB§ 675 InsO§ 80 OLG Dresden, Urt. v. 09.04.2024 – 4 U 452/23 (rechtskräftig; LG Chemnitz)OLG DresdenUrt.9.4.20244 U 452/23rechtskräftigLG Chemnitz

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Stufenklage eines Insolvenzverwalters ist unzulässig, wenn die Auskunftsstufe in erster Linie dazu dient, die Grundlage für die Behauptung einer treuhänderischen Vermögensverwaltung für den Insolvenzschuldner zu legen.
2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen Auskunftsansprüche des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, nach diesem Zeitpunkt hat die Auskunft gegenüber Dritten nur mit dessen Zustimmung Erfüllungswirkung.
3. Auskünfte und eidesstattliche Versicherungen, die im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt sind, haben Erfüllungswirkung, sobald der Insolvenzverwalter von ihnen Kenntnis erlangt.
4. Die Verwertung der Transkripte von im Ausland heimlich abgehörten Gesprächen ist zur Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche des Insolvenzverwalters auch dann unzulässig, wenn ZRI 2024, 440die heimliche Aufnahme am Deliktsort (hier: Österreich) nicht mit Strafe bedroht ist.

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