ZRI 2024, 417

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtEuInsVO 2015 Art. 3 Abs. 2, Art. 7, 21, 34, 35Umfang der Insolvenzmasse bei Sekundärinsolvenzverfahren („Luis Carlos u. a.“) EuInsVO 2015Art. 3 EuInsVO 2015Art. 7 EuInsVO 2015Art. 21 EuInsVO 2015Art. 34 EuInsVO 2015Art. 35 EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – verb. Rs. C-765/22, C-772/22 (Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Palma de Mallorca (Handelsgericht Nr. 1 Palma de Mallorca, Spanien))EuGHUrt.18.4.2024verb. Rs. C-765/22C-772/22Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Palma de Mallorca (Handelsgericht Nr. 1 Palma de Mallorca, Spanien)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Spanisch):

1. Die Art. 7 und 35 VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit ihrem 72. Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Rechtsvorschriften des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nur für Forderungen gelten, die nach der Eröffnung dieses Verfahrens entstanden sind, und nicht für Forderungen, die zwischen der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens entstanden sind.
2. Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 VO 2015/848 sind dahin auszulegen, dass die Vermögensmasse, die in dem Staat belegen ist, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, nur aus dem zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats belegenen Vermögen besteht.
3. Art. 21 Abs. 1 VO 2015/848 ist dahin auszulegen, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Hauptinsolvenzverfahrens entfernen darf, obwohl ihm bekannt ist, dass es zum einen lokale Gläubiger im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats gibt, die durch Urteil festgestellte Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haben, und dass zum anderen ein Arbeits- und Sozialgericht dieses Mitgliedstaats eine Sicherstellungsbeschlagnahme angeordnet hat.
4. Art. 21 Abs. 2 VO 2015/848 ist dahin auszulegen, dass der Verwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens eine Anfechtungsklage gegen eine Handlung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens erheben kann.

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