ZRI 2022, 455
Leitsatz der Redaktion:
Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i. S. v. § 94 BGB dar.
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