Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Buchst. a, Art. 53 Abs. 1 und 3 und Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und c RL 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 5. 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der RL 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der VO (EU) Nr. 1093/2010 und VO (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Personen, die vor Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens Aktien im Rahmen eines öffentlichen Zeichnungsangebots eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma erworben haben, nach der vollständigen Herabschreibung der Aktien des Stammkapitals dieses Instituts oder dieser Firma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, gegen dieses Institut, diese Firma oder deren Rechtsnachfolgerin eine in Art. 6 RL 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der RL 2001/34/EG in der durch die RL 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2008 geänderten Fassung vorgesehene Haftungsklage aufgrund der Angaben in dem Prospekt oder eine Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrags erheben, die aufgrund ihrer Rückwirkung zur Rückgewähr des Gegenwerts dieser Aktien zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags führt.