ZRI 2021, 470
Leitsätze der Redaktion:
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Insolvenzplan stünde.
2. Von einer wesentlichen Schlechterstellung ist nur auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch den Insolvenzplan mindestens 10 % schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzplan.
3. Die Schlechterstellung ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern von dem Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft zu machen.
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