ZRI 2020, 550

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 242Keine Berufung des Insolvenzverwalters auf selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess gegen Kommanditisten der schuldnerischen Gesellschaft InsO§ 1 InsO§ 129 InsO§ 134 InsO§ 143 BGB§ 242 OLG Hamburg, Urt. v. 26.06.2020 – 11 U 251/17 (rechtskräftig; LG Hamburg)OLG HamburgUrt.26.6.202011 U 251/17rechtskräftigLG Hamburg

Leitsatz des Gerichts:

Ein Insolvenzverwalter kann sich im Anfechtungsprozess gegen die Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung (hier: Rücknahme von ihm selbst erhobener Widersprüche gegen nicht bestehende Forderungen der Kommanditisten) nicht berufen. Eine solche Zurücknahme stellt sich als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit im Lichte des § 1 Satz 1 InsO zugleich als rechtswidrig dar.

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