ZRI 2026, 44

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungSteuerrechtGrEStG § 5 Abs. 2, 3; AO § 220 Abs. 1, 2, § 251 Abs. 2; InsO §§ 254b, 259bEntfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans GrEStG§ 5 AO§ 220 AO§ 251 InsO§ 254b InsO§ 259b BFH, Urt. v. 27.08.2025 – II R 50/21 (FG Düsseldorf) +BFHUrt.27.8.2025II R 50/21FG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.
2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.
3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 InsO gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.

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