ZRI 2026, 35
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Höhe angenommener Zu- bzw. Abschläge unterliegt letztlich der tatrichterlichen Würdigung.
2. Insolvenz- und Beschwerdegericht müssen in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen.
3. § 3 i. V. m. § 10 InsVV kommt die Aufgabe zu, eine einzelfallbezogene Anpassung durch konkrete Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Sie ermöglicht als zentrale Norm des Vergütungsrechts die Umsetzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs aus Art. 12 Abs. 1 GG auf eine angemessene Vergütung.
4. Eine Erhöhung oder Kürzung der Vergütung nach pauschalierenden Tatbeständen ist unzulässig. Zu berücksichtigen ist der gegenüber einem Normalverfahren tatsächlich gestiegene Arbeitsaufwand des Verwalters in dem konkreten Einzelfall. Insofern können auch auf Regelaufgaben Zuschläge gewährt werden, wenn diese den Verwalter außergewöhnlich belasten.
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