ZRI 2026, 26
Leitsätze der Redaktion:
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchVG kann zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger jede geschäftsfähige Person oder eine sachkundige juristische Person bestellt werden. Es ist auch die Bestellung mehrerer gemeinsamer Vertreter grundsätzlich mög-ZRI 2026, 27lich. Schon der Wortlaut der Norm deutet nicht zwingend auf eine Begrenzung der Anzahl der gemeinsamen Vertreter hin.
2. Ein Beschluss einer Gläubigerversammlung ist nichtig, wenn er gegen die Rechtsgedanken des § 241 Nr. 1 AktG verstößt, weil es den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG ermächtigten Gläubigern an der Kompetenz zur Einberufung der Gläubigerversammlung für diesen Beschluss fehlt. § 241 Nr. 1 AktG ist im Schuldverschreibungsrecht anwendbar. Es scheidet zwar eine pauschale analoge Anwendung der Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG aus, dennoch können diese als Orientierungsrahmen für die Beurteilung der Nichtigkeit von Beschlüssen zusätzlich herangezogen werden.
3. Der an das Gericht übermittelte Antrag gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG muss dem erfolglosen Minderheitsverlangen gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG entsprechen und das Vorliegen eines zulässigen Einberufungsgrundes i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 SchVG darlegen. Das „berechtigte Verlangen“ begrenzt den Umfang der gerichtlichen Ermächtigung.
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