ZRI 2026, 23
Leitsätze des Gerichts:
1. Auf ein Mahnverfahren findet § 240 ZPO grundsätzlich Anwendung.
2. Ein gem. § 240 ZPO unterbrochenes Mahnverfahren kann nicht durch eine Anspruchsbegründung gegenüber dem Mahngericht wieder aufgenommen werden.
3. Ein an das Prozessgericht trotz Unterbrechung nach § 240 ZPO gleichwohl abgegebenes Mahnverfahren ist nicht mit einer erst nach Insolvenzeröffnung anhängig gemachten Klage vergleichbar, auf welche § 240 ZPO regelmäßig keine Anwendung findet. Das Verfahren bleibt vielmehr auch dann gem. § 240 ZPO unterbrochen.
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