ZRI 2026, 16

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO § 256; InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 179 Abs. 1, 2; HGB a. F. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2Zur defensiven Forderungsfeststellung in der Komplementär-Insolvenz ZPO§ 256 InsO§ 38 InsO§ 39 InsO§ 179 HGB a.F.§ 131 OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2025 – 6 U 74/24 (LG Oldenburg)OLG OldenburgUrt.30.10.20256 U 74/24LG Oldenburg

Leitsätze der Redaktion:

1. § 179 Abs. 1 und 2 InsO schließen die allgemeine Feststellungsklage des Gläubigers nicht grundsätzlich aus.
2. Der Gläubiger kann mit Rücksicht auf die durch den Widerspruch bewirkte Unsicherheit ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts haben.
3. Ein Feststellungsinteresse rührt aber nicht schon daher, dass der Beklagte insolvenzspezifische Einwendungen gegen die Forderung wegen ihres behaupteten Nachrangs (§ 174 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO) hat.
4. Verfolgt der Bestreitende seinen Widerspruch nicht, kann der Gläubiger daher selbst Feststellungsklage erheben.
5. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a. F. war eingeschränkt disponibel. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, der § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB n. F. bewusst anders formuliert hat. Danach kommt die Sichtweise, der Gesellschaftsvertrag könne auch die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem insolventen Gesellschafter vorsehen, nicht mehr in Betracht.
6. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommandit-GmbH eröffnet, so kommt es für die Feststellungsklage auf bestehende Titel gegen die Komplementärin (KG) nicht an.
7. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt.
8. So hat das Prozessgericht den Beschluss eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auch dann als gültig hinzunehmen, wenn die Insolvenzschuldnerin infolge des Ausscheidens der Kommanditistin zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr existent war.
9. Ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen der KG ist nicht ausgeschlossen, sondern der Schutz der Gesellschaftsgläubiger kann ein auf ein Gesellschaftsvermögen beschränktes Insolvenzverfahren erforderlich machen.
10. Für die rechtliche Bewertung am Maßstab des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO kommt es nicht darauf an, ob die Forderung vom Insolvenzverwalter stehen gelassen wurde.
11. Wann welche Forderungen geltend gemacht werden, stellen keine bewussten wirtschaftlichen Entscheidungen des Insolvenzschuldners dar.

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