ZRI 2025, 46
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Polnisch):
Art. 273 und 395 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. 2. 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Art. 226 RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Lieferers bei einer Bank hinterlegte Mehrwertsteuerbetrag nur für beschränkte Zwecke verwendet werden darf, nämlich insbesondere für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern von Gegenständen oder Erbringern von Dienstleistungen.
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